Gruppenbild: Salafistische Anhänger protestieren mit erhobenem Zeigefinger.

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Wie gehen wir mit Syrien-Rückkehrern und -Rückkehrerinnen um?

Sogenannte Rückkehrer und Rückkehrerinnen aus den ehemals vom IS kontrollierten Gebieten stellen ein besonderes Sicherheitsrisiko dar. Sie dürften aufgrund der extremen Gewalterfahrungen zum Teil schwer traumatisiert und unberechenbar sein. Dies gilt vor allem für diejenigen, die ein terroristisches Ausbildungslager absolviert haben oder aktiv an Kämpfen beteiligt waren.

Andere Rückkehrer und Rückkehrerinnen aus Jihad-Gebieten wurden aber auch durch die tatsächliche Situation vor Ort enttäuscht. Sie fingen an, an ihrem extremistischen Weltbild zu zweifeln. In diesen Fällen besteht eine gute Chance, dass der oder die Enttäuschte seine extremistische Einstellung hinterfragt und für Deradikalisierungs-Maßnahmen empfänglich ist.

Bei Rückkehrern und Rückkehrerinnen wird daher grundsätzlich immer auch die Möglichkeit einer Deradikalisierung geprüft. Mehr zu diesem Thema zeigt die Geschichte von Mehmet auf jetzt.de.

Aber selbst wenn ein Enttäuschter oder eine Enttäuschte offen für Deradikalisierungsmaßnahmen ist, gilt: Hat ein Rückkehrer bzw. eine Rückkehrerin aus Syrien oder dem Irak nachweisbar eine Straftat begangen, muss er hierfür die volle strafrechtliche Verantwortung übernehmen.

Bei inhaftierten Rückkehrern und Rückkehrerinnen können Maßnahmen der Deradikalisierung parallel zu einem Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt werden. Auch hier ist es wichtig, mit ihnen im Gespräch zu bleiben. Der Verein „Violence Prevention Network“ (VPN) unterstützt radikalisierte bzw. gefährdete Insassen:

  • mit dem Anti-Gewalt- und Kompetenztraining AKT® darin,
    • ihr Gewaltverhalten zu verstehen und zu verändern
    • das Grundrecht auf Menschenwürde und Unversehrtheit eines jeden Menschen zu akzeptieren
    • Konflikte gewaltfrei zu lösen
    • Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen
    • sich von Extremismus und menschenverachtenden Ideologien zu distanzieren
    • die eigene Zukunft eigenverantwortlich zu gestalten
       
  • durch die Ausstiegsbegleitung: Beratungs- und Dialogmaßnahmen für Radikalisierte, Ausreisewillige, Rückkehrerinnen und Rückkehrer (z. B. aus Syrien).

Umgang mit minderjährigen Rückkehrern und Rückkehrerinnen

Unter den Rückkehrern und Rückkehrerinnen gibt es auch minderjährige Kinder und Jugendliche, die bislang fast ausschließlich gemeinsam mit ihren Eltern bzw. der Mutter nach Deutschland zurückgekehrt sind. Der Umgang mit oft traumatisierten und möglicherweise bereits gegen „die Ungläubigen“ aufgehetzten Minderjährigen stellt eine besondere Herausforderung für Staat und Gesellschaft dar. Hier sind in erster Linie Institutionen gefordert, die für das Kindeswohl zuständig sind, insbesondere die Jugendämter, aber auch Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen, Schulen und Jugendfreizeiteinrichtungen.

In Fällen von bekannt gewordenen radikalisierten Minderjährigen oder Kindern in radikalisierten Familien arbeiten die bayerischen Sicherheits-, Jugend- und Sozialbehörden eng zusammen und stimmen ihre Maßnahmen aufeinander ab. Dies gilt unabhängig von der Rückkehrer-Problematik auch für Kinder, die hier in Deutschland in radikalisierten Familien aufwachsen, sofern sie den Behörden bekannt sind.

Den Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern werden hierzu auch Informationen zur Verfügung gestellt, die u. a. die datenschutzrechtlichen Aspekte in der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden, den Behörden der Kinder- und Jugendhilfe und der Beratungsstelle von Violence Prevention Network (VPN) beinhalten und zur Transparenz und Sicherheit im Handeln beitragen.

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